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Art. 24

Fassungen
01.09.2018 bis 31.08.2022 — BGBl. I Nr. 103/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2401.09.201831.08.2022 BGBl. I Nr. 103/2018 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2018,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.09.2018BGBl. I Nr. 103/2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 25

Text

Artikel 24

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. September 2018 in Kraft, sofern
    1. Ziffer eins
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis längstens 19. Dezember 2018 erfüllt sind und
    2. Ziffer 2
      beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – Verfassungsdienst bis zu diesem Zeitpunkt die Mitteilung zumindest eines Landes über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt ist.
  2. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen für das rückwirkende Inkrafttreten gemäß Absatz eins, nicht vor, tritt die Vereinbarung zum nachfolgenden Monatsersten in Kraft nachdem vom Bund und zumindest einem Land die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Langen nach Ablauf jenes Tages, an dem die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder Absatz 2, eingetreten sind, Mitteilungen weiterer Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – Verfassungsdienst ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesen Ländern mit dem Ersten des Folgemonats nach dem Einlangen der jeweiligen Mitteilung in Kraft.
  4. Absatz 4,Nach dem 31. August 2019 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
  5. Absatz 5,Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – Verfassungsdienst hat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, dem Bundeskanzleramt und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels gemäß Artikel 14, Absatz eins,

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20010549

Dokumentnummer

NOR40211554