Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2018,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 25
Text
Artikel 3
Bildungsaufgaben der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen und der Tagesmütter, und -väter
(1)Absatz eins,Die geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sowie Tagesmütter und -väter haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperlich-motorische, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung zu fördern und nach empirisch belegten Methoden der Elementarpädagogik die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bildungssprache Deutsch angewendet und gefördert wird. Weiters haben sie die Kinder bei der Entwicklung ihrer mathematisch-technischen, naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstandes der Kinder zu unterstützen. Darüber hinaus haben sie den Kindern die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln. Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, ist in elementaren Bildungseinrichtungen Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung zu verbieten, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist. Dies dient der erfolgreichen sozialen Integration von Kindern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau. Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten entsprechende Maßnahmen zu setzen, um Verstöße gegen ein solches Verbot gegenüber den Erziehungsberechtigten zu sanktionieren.
(2)Absatz 2,Geeignete elementare Bildungseinrichtungen sowie Tagesmütter und -väter im Falle des Art. 5 Abs. 6 haben die pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Art. 2 Z 6 sowie allfällige weitere ergänzende Instrumente anzuwenden. Darüber hinaus haben Tagesmütter und -väter ausgenommen im Fall des Art. 5 Abs. 6 jedenfalls den Werte- und Orientierungsleitfaden gemäß Art. 2 Z 6 lit. d sowie den Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern gemäß Art. 2 Z 6 lit. e anzuwenden.Geeignete elementare Bildungseinrichtungen sowie Tagesmütter und -väter im Falle des Artikel 5, Absatz 6, haben die pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Artikel 2, Ziffer 6, sowie allfällige weitere ergänzende Instrumente anzuwenden. Darüber hinaus haben Tagesmütter und -väter ausgenommen im Fall des Artikel 5, Absatz 6, jedenfalls den Werte- und Orientierungsleitfaden gemäß Artikel 2, Ziffer 6, Litera d, sowie den Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern gemäß Artikel 2, Ziffer 6, Litera e, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen oder Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
Schlagworte
Tagesvater, Werteleitfaden
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR40211533