Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2018,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 25
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Umsetzungsmaßnahmen zur quantitativen und qualitativen Weiterentwicklung der Elementarpädagogik
Artikel 4
Maßnahmen
Zur Umsetzung der Ziele gemäß Art. 1 werden folgende Maßnahmen ergriffen:Zur Umsetzung der Ziele gemäß Artikel eins, werden folgende Maßnahmen ergriffen:
Frühe sprachliche Förderung wird in den letzten beiden Jahren vor Schuleintritt systematisch durchgeführt und besser mit der Schnittstelle zur Schule abgestimmt;
Kinderbildungs- und -betreuungsangebote, insbesondere jene für unter Dreijährige, werden weiter ausgebaut, die Bildungsbedingungen werden verbessert;
Werteorientierung wird in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen stärker verankert;
eine österreichweit einheitliche Qualifikation der Fachkräfte und der Tagesmütter- und -väter wird vorangetrieben;
die derzeit bestehende einjährige Besuchspflicht im letzten Jahr vor Beginn der Schulzeit wird beibehalten bei gleichzeitiger Intensivierung der frühen sprachlichen Förderung in den letzten beiden Jahren vor Schuleintritt.
Schlagworte
Kinderbetreuungsangebot, Kinderbildungsangebot
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR40211534