Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2019,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 3
Verpflichtungen des Bundes
(1)Absatz eins,Die Erhaltungsverpflichtung des Bundes umfasst die Deckung aller der Donau-Universität Krems aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden und die nicht nach Maßgabe dieser Vereinbarung vom Land Niederösterreich getragen sind.
(2)Absatz 2,Der Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen gemäß Artikel II und Artikel III der Gliedstaatsvereinbarung in der Weise erfüllen, dass die Donau-Universität Krems nach Maßgabe der Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bund und der Donau-Universität Krems in der Lage ist, ein im Sinn des Artikels I dieser Vereinbarung erweitertes Leistungsangebot erfüllen zu können.Der Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen gemäß Artikel römisch zwei und Artikel römisch drei der Gliedstaatsvereinbarung in der Weise erfüllen, dass die Donau-Universität Krems nach Maßgabe der Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bund und der Donau-Universität Krems in der Lage ist, ein im Sinn des Artikels römisch eins dieser Vereinbarung erweitertes Leistungsangebot erfüllen zu können.
(3)Absatz 3,Der Bund trägt insbesondere den damit verbundenen Personalaufwand, ausgenommen für Hauspersonal (Artikel IV Z 3 der Gliedstaatsvereinbarung, dies umfasst das Personal für Instandhaltungs- und Gebäudebetriebsaufwand) sowie den gesamten laufenden Sachaufwand, soweit dieser nicht in die Landesverpflichtung gemäß Artikel 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung fällt.Der Bund trägt insbesondere den damit verbundenen Personalaufwand, ausgenommen für Hauspersonal (Artikel römisch vier Ziffer 3, der Gliedstaatsvereinbarung, dies umfasst das Personal für Instandhaltungs- und Gebäudebetriebsaufwand) sowie den gesamten laufenden Sachaufwand, soweit dieser nicht in die Landesverpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz eins, dieser Vereinbarung fällt.
(4)Absatz 4,Um das gemeinsame strategische Ziel der Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems zu einer führenden öffentlichen Universität für Weiterbildung in Europa zu erreichen, soll das Globalbudget der Universität für Weiterbildung Krems perspektivisch auf 50 % des Gesamtbudgets der Universität herangeführt werden. Die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes sowie die Einnahmen von dritter Seite sind zu berücksichtigen.
Schlagworte
Instandhaltungsaufwand
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
NOR40211700