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Art. 3

Fassungen
ab 27.01.2019 — BGBl. I Nr. 9/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute27.01.2019 BGBl. I Nr. 9/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2019,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

27.01.2019BGBl. I Nr. 9/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 3

Verpflichtungen des Bundes

  1. Absatz eins,Die Erhaltungsverpflichtung des Bundes umfasst die Deckung aller der Donau-Universität Krems aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden und die nicht nach Maßgabe dieser Vereinbarung vom Land Niederösterreich getragen sind.
  2. Absatz 2,Der Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen gemäß Artikel römisch zwei und Artikel römisch drei der Gliedstaatsvereinbarung in der Weise erfüllen, dass die Donau-Universität Krems nach Maßgabe der Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bund und der Donau-Universität Krems in der Lage ist, ein im Sinn des Artikels römisch eins dieser Vereinbarung erweitertes Leistungsangebot erfüllen zu können.
  3. Absatz 3,Der Bund trägt insbesondere den damit verbundenen Personalaufwand, ausgenommen für Hauspersonal (Artikel römisch vier Ziffer 3, der Gliedstaatsvereinbarung, dies umfasst das Personal für Instandhaltungs- und Gebäudebetriebsaufwand) sowie den gesamten laufenden Sachaufwand, soweit dieser nicht in die Landesverpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz eins, dieser Vereinbarung fällt.
  4. Absatz 4,Um das gemeinsame strategische Ziel der Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems zu einer führenden öffentlichen Universität für Weiterbildung in Europa zu erreichen, soll das Globalbudget der Universität für Weiterbildung Krems perspektivisch auf 50 % des Gesamtbudgets der Universität herangeführt werden. Die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes sowie die Einnahmen von dritter Seite sind zu berücksichtigen.

Schlagworte

Instandhaltungsaufwand

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20010553

Dokumentnummer

NOR40211700

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/9/A3/NOR40211700