Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BMöDS-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 17/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 606/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 606 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Praktische Verwendung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die praktische Verwendung hat
über einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der oder des Auszubildenden und
innerhalb der Ausbildungsphase – soweit verpflichtend vorgeschrieben oder vereinbart – über einem Zeitraum von mindestens vier Wochen und maximal 12 Wochen auf mindestens einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz)
zuSub-Litera, z, u erfolgen.
(2)Absatz 2,Für Auszubildende der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1, A 2, A, B, v1 oder v2 hat eine praktische Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz zu erfolgen. Auszubildende der übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen können abhängig von den Anforderungen an den Arbeitsplatz und nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten einem Rotationsarbeitsplatz zugeteilt werden.
(3)Absatz 3,Die Festlegung der Dauer der Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz erfolgt in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten und der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter. Bei der Zuweisung ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse der oder des Auszubildenden Rücksicht zu nehmen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2021
Dokumentnummer
NOR40212234