Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.02.2019 bis 23.12.2020 — BGBl. II Nr. 17/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.02.201923.12.2020 BGBl. II Nr. 17/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 606/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BMöDS-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 606 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 17/2019

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 606/2020

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Praktische Verwendung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die praktische Verwendung hat
    1. Ziffer eins
      über einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der oder des Auszubildenden und
    2. Ziffer 2
      innerhalb der Ausbildungsphase – soweit verpflichtend vorgeschrieben oder vereinbart – über einem Zeitraum von mindestens vier Wochen und maximal 12 Wochen auf mindestens einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz)

    Sub-Litera, z, u erfolgen.

  2. Absatz 2,Für Auszubildende der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1, A 2, A, B, v1 oder v2 hat eine praktische Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz zu erfolgen. Auszubildende der übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen können abhängig von den Anforderungen an den Arbeitsplatz und nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten einem Rotationsarbeitsplatz zugeteilt werden.
  3. Absatz 3,Die Festlegung der Dauer der Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz erfolgt in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten und der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter. Bei der Zuweisung ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse der oder des Auszubildenden Rücksicht zu nehmen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

29.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021

Gesetzesnummer

20010556

Dokumentnummer

NOR40212234