Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.02.2019 bis 23.12.2020 — BGBl. II Nr. 17/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.02.201923.12.2020 BGBl. II Nr. 17/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 606/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BMöDS-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 606 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 17/2019

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 606/2020

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Über die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine Dienstprüfung abzulegen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn über die vereinbarten Module entweder die Teilprüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abgelegt wurden oder die Module bereits mit der Teilnahme als abgeschlossen gelten.
  2. Absatz 2,Die Beurteilung in den ressortinternen Modulen hat auf Grund mündlicher Prüfungen durch das jeweils zuständige Mitglied der Dienstprüfungskommission zu erfolgen. Die Bewertung der Projektarbeit und das damit verbundene Abschlussgespräch ersetzt die mündliche Prüfung. Die Projektarbeit ist vom jeweils zuständigen Mitglied der Dienstprüfungskommission zu bewerten.
  3. Absatz 3,Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.
  4. Absatz 4,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden kann.
  5. Absatz 5,Absolvierte Module sind durch Vorlage von Teilnahme- und Prüfungsbestätigungen sowie einer Bestätigung über die Projektarbeit zu belegen.
  6. Absatz 6,Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

Schlagworte

Teilnahmebestätigung

Im RIS seit

29.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021

Gesetzesnummer

20010556

Dokumentnummer

NOR40212236