Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.02.2019 bis 23.12.2020 — BGBl. II Nr. 17/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.02.201923.12.2020 BGBl. II Nr. 17/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 606/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BMöDS-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 606 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 17/2019

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 606/2020

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Prüfungskommission

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, BDG 1979 ist beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eine Dienstprüfungskommission zu bestellen, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenats tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Funktion der oder des Vorsitzenden wird von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter übernommen.
  3. Absatz 3,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit Zurücklegen der Funktion. Sie ruht während der Dauer einer Karenzierung oder Suspendierung.
  4. Absatz 4,Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

Im RIS seit

29.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021

Gesetzesnummer

20010556

Dokumentnummer

NOR40212237