Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.02.2019 bis 23.12.2020 — BGBl. II Nr. 17/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.02.201923.12.2020 BGBl. II Nr. 17/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 606/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BMöDS-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 606 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 17/2019

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 606/2020

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Anrechnung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Zeugnis festzuhalten.
  2. Absatz 2,Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v4 bzw. für Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 4 kann eine einschlägige positive Lehrabschlussprüfung die Grundausbildung oder Teile davon ersetzen.

Schlagworte

Gleichwertigkeitsprüfung

Im RIS seit

29.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021

Gesetzesnummer

20010556

Dokumentnummer

NOR40212238