Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BMöDS-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 17/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 606/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 606 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ziel der Grundausbildung
§ 2.Paragraph 2,
Das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2021
Dokumentnummer
NOR40212226