Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.02.2019 bis 23.12.2020 — BGBl. II Nr. 17/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.02.201923.12.2020 BGBl. II Nr. 17/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 606/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BMöDS-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 606 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 17/2019

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 606/2020

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungsleiterin und Ausbildungsleiter, Mentorin und Mentor

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport für die Ausbildung zuständig ist.
  2. Absatz 2,Für die Dauer der Grundausbildung wird von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter jeder und jedem Auszubildenden eine oder ein für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe verantwortliche oder verantwortlicher und entsprechend geeignete Mentorin oder geeigneter Mentor zur Seite gestellt. Die Ausübung der Funktion als Mentorin oder Mentor erfolgt freiwillig.

Im RIS seit

29.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021

Gesetzesnummer

20010556

Dokumentnummer

NOR40212227