Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BMöDS-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 17/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 606/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 606 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Allgemeine Einführungsphase und Erstorientierung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die allgemeine Einführungsphase beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Mitarbeiterin oder des neuen Mitarbeiters in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einarbeitung umfasst insbesondere
die Unterweisung durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen und
die Einschulung in die ressortspezifischen EDV-Anwendungen.
(2)Absatz 2,Die allgemeine Einführungsphase hat der theoretischen Grundausbildung und der allfälligen Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz möglichst voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz.
(3)Absatz 3,Neben der allgemeinen Einführungsphase am Stammarbeitsplatz hat jede und jeder Auszubildende zeitnah nach Dienstantritt und in Absprache mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter und der oder dem Dienstvorgesetzten mindestens 10 Arbeitstage in den Organisationseinheiten der Zentralleitung zu absolvieren (sog. Erstorientierung). Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat in Abstimmung mit den Organisationseinheiten der Zentralleitung die Erstorientierung zu organisieren.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2021
Dokumentnummer
NOR40212230