Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BMöDS-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 17/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 606/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 606 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Allgemeine theoretische Ausbildung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) besteht aus
spezifisch vorgegebenen Pflichtmodulen und
arbeitsplatzspezifischen Wahlmodulen.
(2)Absatz 2,Die gesamte allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) hat folgende Anzahl an Modulen und Mindestzeiten zu umfassen:
Verwendungs-/Entlohnungsgruppe | A/A 1/v1 | B/A 2/v2 | C/A 3/v3/h1 | D/A 4/v4/h2/h3 |
Module | 9 | 7 | 6 | 5 |
Mindestdauer in Tagen insgesamt | 20 | 16 | 12 | 10 |
| | | | |
(3)Absatz 3,Die Mindestzeiten der jeweiligen Pflicht- und Wahlmodule sind in der Anlage näher geregelt. Wahlmodule sind so zu wählen, dass zumindest ein Modul zu soft skills und ein Modul zu Fremdsprachen absolviert wird, davon ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entlohnungsgruppe h1, h2 und h3. Dabei kann sowohl aus dem Bildungsprogramm an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) als auch aus dem allfälligen internen Aus- und Weiterbildungsprogramm gewählt werden.
Schlagworte
Pflichtmodul, Ausbildungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2021
Dokumentnummer
NOR40212232