Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 19/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten
§ 2.Paragraph 2,
Es sind folgende Merkmale der erwerbstätigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010), BGBl. II Nr. 111/2010, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, zu erheben: Es sind folgende Merkmale der erwerbstätigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, zu erheben:
Möglichkeit, Freistunden zu nehmen,
Möglichkeit, Urlaub zu nehmen,
Erwartete Flexibilität der Arbeitszeit,
Verfügbarkeit für die Arbeit in der Freizeit,
Erfassung der Anwesenheit oder der Arbeitszeit,
Arbeit an anderen Arbeitsplätzen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019
Dokumentnummer
NOR40212253