Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
25.01.2019 bis 31.12.2020 — BGBl. II Nr. 19/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 425.01.201931.12.2020 BGBl. II Nr. 19/2019 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.01.2019BGBl. II Nr. 19/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Alle erwerbstätigen volljährigen Angehörigen der Privathaushalte sind zur Auskunftserteilung über die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 2, verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Die Auskunft ist vollständig und nach bestem Wissen zu erteilen.
  2. Absatz 2,Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen. Sind Auskunftspflichtige auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbar, obliegt die Auskunftserteilung einem anderen volljährigen Haushaltsangehörigen.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft oder bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, DSGVO dürfen nicht erhoben werden.

Schlagworte

Haushaltsangehöriger, Haushaltsangehörige

Im RIS seit

29.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

20010558

Dokumentnummer

NOR40212255