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§ 2

Fassungen
ab 26.01.2019 — BGBl. II Nr. 21/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute26.01.2019 BGBl. II Nr. 21/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.01.2019BGBl. II Nr. 21/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2019 unter Beachtung des Paragraph 26 c, Ziffer 68, KStG 1988 anzuwenden vergleiche Paragraph 9,).

Text

2. Abschnitt
Hinzurechnungsbesteuerung

Drittelgrenze

Paragraph 2,

Für die Beurteilung der für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß Paragraph 10 a, Absatz 4, Ziffer eins, KStG 1988 maßgeblichen Drittelgrenze gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Drittelgrenze ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu beurteilen.
  2. Ziffer 2
    Überschreiten die Passiveinkünfte in einem Wirtschaftsjahr die Drittelgrenze um nicht mehr als 25% oder sind die aktiven Einkünfte negativ, können in die Beurteilung dieses Wirtschaftsjahres auch die beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre mit einbezogen werden. Eine Hinzurechnung unterbleibt, wenn die gesamten Passiveinkünfte des Beurteilungszeitraumes nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte des Beurteilungszeitraumes betragen.

Im RIS seit

29.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

20010559

Dokumentnummer

NOR40212263