Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 21/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2019 unter Beachtung des § 26c Z 68 KStG 1988 anzuwenden (vgl. § 9).Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2019 unter Beachtung des Paragraph 26 c, Ziffer 68, KStG 1988 anzuwenden vergleiche Paragraph 9,).
Text
2. Abschnitt
Hinzurechnungsbesteuerung
Drittelgrenze
§ 2.Paragraph 2,
Für die Beurteilung der für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 10a Abs. 4 Z 1 KStG 1988 maßgeblichen Drittelgrenze gilt Folgendes: Für die Beurteilung der für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß Paragraph 10 a, Absatz 4, Ziffer eins, KStG 1988 maßgeblichen Drittelgrenze gilt Folgendes:
Die Drittelgrenze ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu beurteilen.
Überschreiten die Passiveinkünfte in einem Wirtschaftsjahr die Drittelgrenze um nicht mehr als 25% oder sind die aktiven Einkünfte negativ, können in die Beurteilung dieses Wirtschaftsjahres auch die beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre mit einbezogen werden. Eine Hinzurechnung unterbleibt, wenn die gesamten Passiveinkünfte des Beurteilungszeitraumes nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte des Beurteilungszeitraumes betragen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019
Dokumentnummer
NOR40212263