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§ 7

Fassungen
ab 26.01.2019 — BGBl. II Nr. 21/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute26.01.2019 BGBl. II Nr. 21/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

26.01.2019BGBl. II Nr. 21/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2019 unter Beachtung des Paragraph 26 c, Ziffer 68, KStG 1988 anzuwenden vergleiche Paragraph 9,).

Text

4. Abschnitt
Verhältnis zwischen Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel

Paragraph 7,

Für das Verhältnis zwischen der Hinzurechnungsbesteuerung und dem Methodenwechsel gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Wurden Passiveinkünfte nachweislich bereits im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst, unterbleibt gemäß Paragraph 10 a, Absatz 7, Ziffer 2, KStG 1988 der Methodenwechsel, indem diese von der für den Methodenwechsel maßgeblichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden.
  2. Ziffer 2
    Die Hinzurechnung von Passiveinkünften eines Wirtschaftsjahres erfolgt auch, wenn diese vor oder mit Ablauf dieses Wirtschaftsjahres ausgeschüttet werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Passiveinkünfte auf Grund dieser Ausschüttung bereits dem Methodenwechsel unterlagen.

Im RIS seit

29.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

20010559

Dokumentnummer

NOR40212268