Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 21/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2019 unter Beachtung des § 26c Z 68 KStG 1988 anzuwenden (vgl. § 9).Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2019 unter Beachtung des Paragraph 26 c, Ziffer 68, KStG 1988 anzuwenden vergleiche Paragraph 9,).
Text
4. Abschnitt
Verhältnis zwischen Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel
§ 7.Paragraph 7,
Für das Verhältnis zwischen der Hinzurechnungsbesteuerung und dem Methodenwechsel gilt Folgendes:
Wurden Passiveinkünfte nachweislich bereits im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst, unterbleibt gemäß § 10a Abs. 7 Z 2 KStG 1988 der Methodenwechsel, indem diese von der für den Methodenwechsel maßgeblichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden.Wurden Passiveinkünfte nachweislich bereits im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst, unterbleibt gemäß Paragraph 10 a, Absatz 7, Ziffer 2, KStG 1988 der Methodenwechsel, indem diese von der für den Methodenwechsel maßgeblichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden.
Die Hinzurechnung von Passiveinkünften eines Wirtschaftsjahres erfolgt auch, wenn diese vor oder mit Ablauf dieses Wirtschaftsjahres ausgeschüttet werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Passiveinkünfte auf Grund dieser Ausschüttung bereits dem Methodenwechsel unterlagen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019
Dokumentnummer
NOR40212268