Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Verfahren
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das ausgefüllte Web-Formular gemäß § 2 ist über die im Web-Formular vorgesehene elektronische Übermittlungsfunktion einzureichen.Das ausgefüllte Web-Formular gemäß Paragraph 2, ist über die im Web-Formular vorgesehene elektronische Übermittlungsfunktion einzureichen.
(2)Absatz 2,Nach Einlangen des Web-Formulars (Vorausmeldung) ist elektronisch ein Antrag in einem plattformunabhängigen Dateiformat zu erzeugen, der mit einer zu generierenden Transaktionsnummer zu versehen ist.
(3)Absatz 3,Dieser Antrag ist der beschränkt steuerpflichtigen Person zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Das Dokument gemäß Abs. 2 ist bei der Stellung des Antrags im Sinne des § 240a Abs. 2 BAO zu verwenden.Das Dokument gemäß Absatz 2, ist bei der Stellung des Antrags im Sinne des Paragraph 240 a, Absatz 2, BAO zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Dokumentnummer
NOR40212444