Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 23/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Rinder- und Schweineschlachtkörper
Elektronische Hilfsmittel
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Bei Schlachtbetrieben gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 kann die AMA gemäß § 6 Abs. 3 VNG in ihrer Richtlinie für die Durchführung der Klassifizierung im Sinne einer Erhöhung der Qualität der Klassifizierung zulassen, dass die Erfassung und Aufbewahrung der Protokolle gemäß den §§ 2 und 6 elektronisch erfolgen kann.Bei Schlachtbetrieben gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, kann die AMA gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VNG in ihrer Richtlinie für die Durchführung der Klassifizierung im Sinne einer Erhöhung der Qualität der Klassifizierung zulassen, dass die Erfassung und Aufbewahrung der Protokolle gemäß den Paragraphen 2 und 6 elektronisch erfolgen kann.
(2)Absatz 2,Weitere, in mittelbarem Zusammenhang mit der Klassifizierung stehende Daten in den Protokollen gemäß den §§ 2 und 6 dürfen nur erfasst werden, sofern deren Überprüfbarkeit oder Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist. Die besonderen Bedingungen für diese Regelung sind im Rahmen der Richtlinie der AMA gemäß § 6 Abs. 3 VNG für die Durchführung der Klassifizierung festzulegen.Weitere, in mittelbarem Zusammenhang mit der Klassifizierung stehende Daten in den Protokollen gemäß den Paragraphen 2 und 6 dürfen nur erfasst werden, sofern deren Überprüfbarkeit oder Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist. Die besonderen Bedingungen für diese Regelung sind im Rahmen der Richtlinie der AMA gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VNG für die Durchführung der Klassifizierung festzulegen.
Schlagworte
Rinderschlachtkörper
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Dokumentnummer
NOR40212456