Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 23/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.02.2019 BGBl. II Nr. 23/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 23/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Rinder- und Schweineschlachtkörper

Elektronische Hilfsmittel

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Bei Schlachtbetrieben gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, kann die AMA gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VNG in ihrer Richtlinie für die Durchführung der Klassifizierung im Sinne einer Erhöhung der Qualität der Klassifizierung zulassen, dass die Erfassung und Aufbewahrung der Protokolle gemäß den Paragraphen 2 und 6 elektronisch erfolgen kann.
  2. Absatz 2,Weitere, in mittelbarem Zusammenhang mit der Klassifizierung stehende Daten in den Protokollen gemäß den Paragraphen 2 und 6 dürfen nur erfasst werden, sofern deren Überprüfbarkeit oder Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist. Die besonderen Bedingungen für diese Regelung sind im Rahmen der Richtlinie der AMA gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VNG für die Durchführung der Klassifizierung festzulegen.

Schlagworte

Rinderschlachtkörper

Im RIS seit

31.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20010561

Dokumentnummer

NOR40212456