Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 23/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Protokoll bei Schweineschlachtkörpern
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Verfügungsberechtigte hat unverzüglich nach der Einstufung der Schweineschlachtkörper für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll zu erstellen.
(2)Absatz 2,Das Protokoll hat zu enthalten:
die fortlaufende Schlachtnummer,
Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
den Muskelfleischanteil und bei Verwendung von Messgeräten gemäß § 5 Abs. 6 auch die Einzelmesswerte gemäß § 5 Abs. 3 und 4,den Muskelfleischanteil und bei Verwendung von Messgeräten gemäß Paragraph 5, Absatz 6, auch die Einzelmesswerte gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4,
das Warmgewicht gemäß der Aufmachung nach § 4 Abs. 2 oder Abs. 3,das Warmgewicht gemäß der Aufmachung nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Absatz 3,,
den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.
(3)Absatz 3,Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Die zu den einzelnen Schlachtkörpern gesammelten Protokolle sind hierbei nach Schlachttagen und innerhalb der einzelnen Schlachttage nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Dokumentnummer
NOR40212452