Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 23/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.02.2019 BGBl. II Nr. 23/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 23/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Protokoll bei Schweineschlachtkörpern

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Verfügungsberechtigte hat unverzüglich nach der Einstufung der Schweineschlachtkörper für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll zu erstellen.
  2. Absatz 2,Das Protokoll hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die fortlaufende Schlachtnummer,
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
    3. Ziffer 3
      den Muskelfleischanteil und bei Verwendung von Messgeräten gemäß Paragraph 5, Absatz 6, auch die Einzelmesswerte gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4,
    4. Ziffer 4
      das Warmgewicht gemäß der Aufmachung nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Absatz 3,,
    5. Ziffer 5
      den Schlachttag sowie
    6. Ziffer 6
      den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.
  3. Absatz 3,Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Die zu den einzelnen Schlachtkörpern gesammelten Protokolle sind hierbei nach Schlachttagen und innerhalb der einzelnen Schlachttage nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufzubewahren.

Im RIS seit

31.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20010561

Dokumentnummer

NOR40212452