Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Erhebungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 27/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Auskunftspflicht
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Auskunftspflichtig ist der Inhaber bzw. die Inhaberin oder der verantwortliche Leiter bzw. die verantwortliche Leiterin einer Einheit gemäß § 2.Auskunftspflichtig ist der Inhaber bzw. die Inhaberin oder der verantwortliche Leiter bzw. die verantwortliche Leiterin einer Einheit gemäß Paragraph 2,
(2)Absatz 2,Die Angaben nach § 3 sind von den Auskunftspflichtigen in der von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vorgegebenen, strukturierten, elektronischen Form (E-Mail oder Datenträger) zu übermitteln.Die Angaben nach Paragraph 3, sind von den Auskunftspflichtigen in der von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vorgegebenen, strukturierten, elektronischen Form (E-Mail oder Datenträger) zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Angaben nach § 3 sind jeweils spätestens zwölf Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln.Die Angaben nach Paragraph 3, sind jeweils spätestens zwölf Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212663