Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 72/2024).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2024,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 26. Mai 2019 festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024
Dokumentnummer
NOR40212686