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§ 1004 WVO

Fassungen
ab 30.06.2023 — BGBl. II Nr. 204/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1004 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 204/2023
§ 100401.02.201929.06.2023 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1004

Inkrafttretensdatum

30.06.2023BGBl. II Nr. 204/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 10 Punkt 0

4 Beitrag zur Gewässerreinhaltung

  1. Ziffer eins
    Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord haben sich
    1. Litera a
      bei der Schifffahrt,
    2. Litera b
      beim Betrieb des Fahrzeuges,
    3. Litera c
      bei der Instandhaltung des Fahrzeuges,
    4. Litera d
      beim Transport und Umschlag von Gütern und
    5. Litera e
      bei der Sammlung und Übergabe von Abfall und Abwasser
    mit der im Sinne der Paragraphen 1297 und 1299 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,, gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, um zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des Paragraph 30, des Wasserrechtsgesetzes 1959 beizutragen.
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 39,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,)
  1. Ziffer 3
    Unbeschadet der auf der betreffenden Wasserstraße geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz hat der Schiffsführer bei drohendem oder unbeabsichtigt erfolgtem Einleiten oder Einbringen von Abfällen nach Ziffer eins, dies unverzüglich den nächsten zuständigen Behörden und nach Möglichkeit den Fahrzeugen, die sich in der Nähe des Ortes des Einleitens oder Einbringens befinden, unter möglichst genauer Angabe der Art und Menge sowie des Ortes des Einleitens oder Einbringens und der getroffenen Maßnahmen zu melden.
  2. Ziffer 4
    In Österreich muss die Meldung gemäß Ziffer 3, enthalten:
    1. Litera a
      Art, Name, Nationalität und amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, von dem gemeldet wird;
    2. Litera b
      die Stelle der Verunreinigung;
    3. Litera c
      den Namen des Fahrzeugs, von welchem die Stoffe eingebracht wurden;
    4. Litera d
      die hydrologischen und meteorologischen Bedingungen an der Stelle des Unfalles (Sichtweite, Stärke und Richtung des Windes, Strömung, Wassertemperatur);
    5. Litera e
      die Art der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers unter möglichst genauer Angabe des Stoffes;
    6. Litera f
      die Verteilung der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers;
    7. Litera g
      das Ausmaß der Verunreinigung.
  3. Ziffer 5
    In Österreich müssen Tankschiffe, die Güter befördern, die schwimmfähig und nicht mit Wasser mischbar sind, und die so leck geworden sind, dass sie Ladung verlieren, in den nächstgelegenen Hafen mit Ölsperre einlaufen, um den lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies gilt nicht, wenn vorher der lecke Tank bei einer außerhalb eines solchen Hafens gelegenen Umschlagsanlage entleert oder gedichtet werden kann.
  4. Ziffer 6
    In Österreich kann die Schifffahrtsaufsicht im Rahmen von Kontrollen technische Vorrichtungen, die eine Einleitung von Abwässern oder Klärschlamm in das Gewässer ermöglichen, verplomben, wenn es zur Vermeidung illegaler Einleitungen erforderlich erscheint. Eine Liste der verplombten Fahrzeuge ist zentral durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu führen. Eine Beschädigung oder Entfernung der Plombe ist der Schifffahrtsaufsicht unter Angabe der Gründe unverzüglich zu melden.

Im RIS seit

05.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40253841