Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1010Paragraph 1010
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 10.10Paragraph 10 Punkt 10
Sorgfaltspflicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG)
Die in § 10.07 Z 2 lit. b und c und Z 3 lit. a und e genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG).Die in Paragraph 10 Punkt 07, Ziffer 2, Litera b und c und Ziffer 3, Litera a und e genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG).
Das Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.
Das Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Stellen erfolgen.
Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.
Vor Beginn des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs zu vergewissern, dass
das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und die Fahrzeuge bei Gefahr rasch losgemacht werden können;
die erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
Während des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass
alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von verflüssigtem Erdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern;
Druck und Temperatur des Brennstofftanks für verflüssigtes Erdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben;
der Füllstand des Brennstofftanks für verflüssigtes Erdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt;
Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.
Während des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG)
muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 eine für andere Fahrzeuge sichtbare Tafel führen, die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10 m Entfernung gemäß § 3.33 verboten ist. Die Seitenlänge des Quadrats dieser Tafel muss mindestens 60 cm betragen;muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach Paragraph 2 Punkt 06, eine für andere Fahrzeuge sichtbare Tafel führen, die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10 m Entfernung gemäß Paragraph 3 Punkt 33, verboten ist. Die Seitenlänge des Quadrats dieser Tafel muss mindestens 60 cm betragen;
muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 an einer für andere Fahrzeuge sichtbaren Stelle die Tafel A.9 führen, die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist (Anlage 7). Die Abmessung der längsten Seite muss mindestens 60 cm betragen;muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach Paragraph 2 Punkt 06, an einer für andere Fahrzeuge sichtbaren Stelle die Tafel A.9 führen, die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist (Anlage 7). Die Abmessung der längsten Seite muss mindestens 60 cm betragen;
müssen bei Nacht die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
Nach dem Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG) ist Folgendes erforderlich:
Vollständige Entleerung der Rohrleitungen für das Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG) bis zum Brennstofftank;
Schließen der Ventile, Trennen der Schlauchleitungen und der Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für verflüssigtes Erdgas (LNG);
Meldung an die zuständige Behörde, dass das Bunkern abgeschlossen ist.
In Österreich müssen die auf schwimmenden LNG-Bunkerstellen direkt am Bunkervorgang beteiligten Personen LNG-Sachkunde gemäß § 130 Abs. 1 Z 2 SchFG nachweisen.In Österreich müssen die auf schwimmenden LNG-Bunkerstellen direkt am Bunkervorgang beteiligten Personen LNG-Sachkunde gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 2, SchFG nachweisen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR40253842