Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.04Paragraph eins Punkt 04
Allgemeine Sorgfaltspflicht
Fahrzeuge müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.
Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
die Gefährdung von Menschenleben,
die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
die Behinderung der Schifffahrt und
die übermäßige Beeinträchtigung der Umwelt
zu vermeiden.
Z 2 gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.Ziffer 2, gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212721