Rechtstracker.at

§ 110 WVO

Fassungen
ab 30.06.2023 — BGBl. II Nr. 204/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 110 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 204/2023
§ 11001.02.201929.06.2023 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

30.06.2023BGBl. II Nr. 204/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins Punkt 10

Schiffsurkunden und andere Dokumente

  1. Ziffer eins
    Folgende ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente müssen an Bord der Fahrzeuge mitgeführt werden:
    1. Litera a
      ein Schiffszeugnis,
    2. Litera b
      gegebenenfalls ein Eichschein,
    3. Litera c
      an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung eine Besatzungsliste (in Österreich ist ein ordnungsgemäß geführtes Bordbuch ausreichend),
    4. Litera d
      ein Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb), ausgenommen Fahrzeuge, die in Staaten registriert sind, in denen kein Schiffstagebuch vorgeschrieben ist (in Österreich ist kein Schiffstagebuch vorgeschrieben),
    5. Litera e
      an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Befähigungszeugnis der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers oder die Befähigungszeugnisse der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer und für die anderen Mitglieder der Besatzung das Schifferdienstbuch mit darin enthaltenem Befähigungsnachweis,
    6. Litera f
      an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung ein Bordbuch mit Aufzeichnungen der Arbeits- und Ruhezeiten,
    sowie sonstige Schifffahrtsdokumente, die nach internationalen Verträgen, Regelungen oder Abkommen erforderlich sind. Im Donauraum sind das insbesondere:
    1. Litera g
      an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung die Bescheinigung über die Ausgabe des Bordbuchs,
    2. Litera h
      an Bord von Fahrzeugen in der Radarfahrt das Radarzeugnis oder eine gleichwertige Berechtigung,
    3. Litera i
      die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendegeschwindigkeitsanzeiger,
    4. Litera j
      ein Sprechfunkzeugnis nach den relevanten internationalen und regionalen Übereinkommen,
    5. Litera k
      die Urkunde „Frequenzzuteilung“, wenn vorgeschrieben,
    6. Litera l
      das Ölkontrollbuch,
    7. Litera m
      die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
    8. Litera n
      die Prüfbescheinigung für Flüssiggasanlagen,
    9. Litera o
      die Unterlagen und Befunde der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen,
    10. Litera p
      die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,
    11. Litera q
      Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen von Kränen und anderen prüfpflichtigen Arbeitsmitteln,
    12. Litera r
      bei Containerbeförderung die Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren, oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens,
    13. Litera s
      bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach Paragraph 2 Punkt 06, tragen, die Bedienungsanleitung und die erforderliche Sicherheitsrolle,
    14. Litera t
      in Österreich Prüfbefunde über die wiederkehrenden Prüfungen der prüfpflichtigen persönlichen Schutzausrüstung an Bord.
  2. Ziffer 2
    Abweichend von Ziffer eins, Litera a bis r sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:
    1. Litera a
      das Schiffszeugnis,
    2. Litera b
      an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung eine Besatzungsliste (in Österreich ist ein ordnungsgemäß geführtes Bordbuch ausreichend),
    3. Litera c
      an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,
    4. Litera d
      das Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb), ausgenommen Fahrzeuge, die in Staaten registriert sind, in denen kein Schiffstagebuch vorgeschrieben ist (in Österreich ist kein Schiffstagebuch vorgeschrieben),
    5. Litera e
      ein Sprechfunkzeugnis nach den relevanten internationalen und regionalen Übereinkommen,
    6. Litera f
      die Urkunde „Frequenzzuteilung“, wenn vorgeschrieben,
    7. Litera g
      die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,
    8. Litera h
      die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,
    9. Litera i
      ein Haftpflichtversicherungsnachweis, wenn vorgeschrieben,
    sowie sonstige Schifffahrtsdokumente, die auf Grund internationaler Verträge, Regelungen oder Abkommen erforderlich sind. Für Kleinfahrzeuge, die Vergnügungszwecken dienen, sind ferner die Dokumente nach Litera b und d nicht erforderlich, und die Urkunde nach Litera a, kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden. Im Donauraum können Ausnahmen für Ruder- und Segelboote sowie Boote mit Elektroantrieb zugelassen werden.
    In Österreich sind die Ausnahmen gemäß Paragraph 101 und Paragraph 119, des Schifffahrtsgesetzes anwendbar.
  3. Ziffer 3
    Wenn erforderlich, muss sich an Bord von Schwimmkörpern eine nationale Fahrterlaubnis befinden.
    In Österreich ist gemäß Paragraph 16 Punkt 02, eine Fahrterlaubnis für Sondertransporte (Paragraph 11 Punkt 09,) oder eine Veranstaltungsbewilligung (Paragraph 11 Punkt 08,) erforderlich.
  4. Ziffer 4
    Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer anwendbarer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.
  5. Ziffer 5
    Schiffszeugnis und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters, an dem ein Metall- oder Kunststoffschild nach folgendem Muster angebracht ist, nicht mitgeführt zu werden:

Einheitliche europäische Schiffsnummer (oder amtliche Schiffsnummer):

Nummer des Schiffszeugnisses:

Zuständige Behörde:

Gültig bis:

Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen oder dauerhaft aufgedruckt sein. Das Schild muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muss gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.
Die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit denen im Schiffszeugnis des Schubleichters muss von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Schild eingeschlagenes Zeichen bestätigt sein. Schiffszeugnis und Eichschein sind vom Betreiber des Schubleichters aufzubewahren.

Schlagworte

Arbeitszeit, Ruderboot, Metallschild

Im RIS seit

05.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40253827