Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1108Paragraph 1108
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 11.08Paragraph 11 Punkt 08
Veranstaltungen
Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß § 1.23 ist nach dem Muster des Anhangs 13 mindestens sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu übermitteln.Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß Paragraph eins Punkt 23, ist nach dem Muster des Anhangs 13 mindestens sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu übermitteln.
Die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 1.23 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.Die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß Paragraph eins Punkt 23, ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Ermittlungsverfahren zumindest
den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden und Anrainergemeinden;
der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt;
der via donau – Österreichische Wasserstraßengesellschaft m.b.H.;
dem Nationalpark Donauauen für Veranstaltungen im Gebiet des Nationalparks;
dem Kraftwerksbetreiber bei Veranstaltungen im Bereich von Kraftwerken;
dem Hafenbetreiber bei Veranstaltungen in Häfen;
den Bewilligungsinhabern von der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienenden Schifffahrtsanlagen, deren Benutzung durch die Veranstaltung eingeschränkt wird,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Wenn der Antrag weniger als sechs Wochen vor der Veranstaltung eingereicht wird, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zustimmende Stellungnahmen der in Z 3 genannten Personen oder Organisationen vorlegt.Wenn der Antrag weniger als sechs Wochen vor der Veranstaltung eingereicht wird, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zustimmende Stellungnahmen der in Ziffer 3, genannten Personen oder Organisationen vorlegt.
Sofern die Erfüllung der in Z 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 oder § 17 Abs. 1 erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffendSofern die Erfüllung der in Ziffer 2, genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 oder Paragraph 17, Absatz eins, erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend
die Pflichten des Schiffsführers, der Besatzung und sonstiger Personen an Bord;
die Benutzung der Wasserstraße;
Anforderungen an Fahrzeuge;
die Kennzeichen der Fahrzeuge;
die Bezeichnung der Fahrzeuge;
die Regeln für das Stillliegen;
den Einsatz von Schwimmkörpern;
das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten;
die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens;
die Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal;
die Benützung der Treppelwege
Ausnahmen gestatten.
Feuerwerke, die in einem Abstand zur Wasserstraße oder Schifffahrtsanlagen von weniger als dem Mindestsicherheitsabstand gemäß Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, abgebrannt werden sollen, bedürfen einer Bewilligung gemäß Z 2.Feuerwerke, die in einem Abstand zur Wasserstraße oder Schifffahrtsanlagen von weniger als dem Mindestsicherheitsabstand gemäß Pyrotechnikgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, abgebrannt werden sollen, bedürfen einer Bewilligung gemäß Ziffer 2, Die Behörde kann für die Bewilligung von
Ausnahmen von § 6.28 Z 13 lit. i für Sonderschleusungen von Sportfahrzeugen, die von der Besatzung über Land getragen werden können, sowieAusnahmen von Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 13, Litera i, für Sonderschleusungen von Sportfahrzeugen, die von der Besatzung über Land getragen werden können, sowie
Ausnahmen von § 11.06 Z 1 für das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen in SchleusenAusnahmen von Paragraph 11 Punkt 06, Ziffer eins, für das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen in Schleusen
von der Frist gemäß Z 1 sowie der Einholung von Stellungnahmen gemäß Z 3 absehen, wenn durch Bescheidauflagen die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt gewährleistet werden kann und in Fällen gemäß lit. b das Einverständnis des Kraftwerksbetreibers vorliegt.von der Frist gemäß Ziffer eins, sowie der Einholung von Stellungnahmen gemäß Ziffer 3, absehen, wenn durch Bescheidauflagen die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt gewährleistet werden kann und in Fällen gemäß Litera b, das Einverständnis des Kraftwerksbetreibers vorliegt.
Schlagworte
Regulierungsbau, Aufsichtsdienst, Autobusunternehmung, Luftfahrtunternehmung, Einsteigen
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR40253844