Abweichend von Z 1 lit. a bis r sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:Abweichend von Ziffer eins, Litera a bis r sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung eine Besatzungsliste (in Österreich ist ein ordnungsgemäß geführtes Bordbuch ausreichend),
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,
das Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb), ausgenommen Fahrzeuge, die in Staaten registriert sind, in denen kein Schiffstagebuch vorgeschrieben ist (in Österreich ist kein Schiffstagebuch vorgeschrieben),
ein Sprechfunkzeugnis nach den relevanten internationalen und regionalen Übereinkommen,
die Urkunde „Frequenzzuteilung“, wenn vorgeschrieben,
die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,
die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,
ein Haftpflichtversicherungsnachweis, wenn vorgeschrieben,
sowie sonstige Schifffahrtsdokumente, die auf Grund internationaler Verträge, Regelungen oder Abkommen erforderlich sind. Für Kleinfahrzeuge, die Vergnügungszwecken dienen, sind ferner die Dokumente nach lit. b und d nicht erforderlich, und die Urkunde nach lit. a kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden. Im Donauraum können Ausnahmen für Ruder- und Segelboote sowie Boote mit Elektroantrieb zugelassen werden.sowie sonstige Schifffahrtsdokumente, die auf Grund internationaler Verträge, Regelungen oder Abkommen erforderlich sind. Für Kleinfahrzeuge, die Vergnügungszwecken dienen, sind ferner die Dokumente nach Litera b und d nicht erforderlich, und die Urkunde nach Litera a, kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden. Im Donauraum können Ausnahmen für Ruder- und Segelboote sowie Boote mit Elektroantrieb zugelassen werden.
In Österreich sind die Ausnahmen gemäß § 101 und § 119 des Schifffahrtsgesetzes anwendbar.In Österreich sind die Ausnahmen gemäß Paragraph 101 und Paragraph 119, des Schifffahrtsgesetzes anwendbar.