Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.19Paragraph eins Punkt 19
Besondere Anweisungen
Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den besonderen Anweisungen Folge leisten, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt erteilt werden. Vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen der einschlägigen internationalen Abkommen gilt dies auch im Falle der grenzüberschreitenden Verfolgung.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212736