Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 121Paragraph 121
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.21Paragraph eins Punkt 21
Sondertransporte
Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung auf der Wasserstraße von
Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den Bestimmungen in §§ 1.06 und 1.08 entsprechen;Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den Bestimmungen in Paragraphen eins Punkt 06 und eins Punkt 08 entsprechen;
schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schifffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden.
In Österreich gilt § 11.09.In Österreich gilt Paragraph 11 Punkt 09,
Sie unterliegen den von diesen Behörden im Einzelfall festzusetzenden Auflagen.
Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des Paragraph eins Punkt 02, ein Schiffsführer zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212738