Rechtstracker.at

§ 1602 WVO

Fassungen
ab 30.06.2023 — BGBl. II Nr. 204/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1602 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 204/2023
§ 160201.02.201929.06.2023 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1602

Inkrafttretensdatum

30.06.2023BGBl. II Nr. 204/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 16 Punkt 02

Schwimmkörper und Wasserflugzeuge

  1. Ziffer eins
    Der Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet der Paragraphen 11 Punkt 08 und 11 Punkt 09 verboten.
  2. Ziffer 2
    Unbeschadet der Paragraphen 11 Punkt 08 und 11 Punkt 09 ist die Verwendung von Wasserflugzeugen nur auf schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplätzen (siehe auch Paragraph 15 Punkt 02,) gestattet.
  3. Ziffer 3
    Abweichend von Ziffer eins, ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes zugelassenen Waterbikes innerhalb von dafür bewilligten und gemäß Paragraph 15 Punkt 03, bezeichneten Waterbike-Zonen gestattet, wenn
    1. Litera a
      der Führer des Waterbikes Inhaber eines Schiffsführerpatentes – 10 m, eines Schiffsführerpatentes – 20 m, eines Kapitänspatentes – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführer oder eines als gleichwertig anerkannten Zeugnisses ist,
    2. Litera b
      alle Personen, die ein Waterbike benutzen, eine Schwimmweste und einen Schutzhelm tragen,
    3. Litera c
      der Bewilligungsinhaber der Waterbike-Zone während der gesamten Betriebszeit für die Bereitstellung eines für mindestens 5 Personen zugelassenen und mit 2 Personen besetzten Sportfahrzeugs sorgt, das ständig einsatzbereit gehalten wird, und
    4. Litera d
      vom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen über die eingesetzten Waterbikes und deren Führer geführt werden, die auf Verlangen der zuständigen Behörde zugänglich zu machen sind.
  4. Ziffer 4
    Abweichend von Ziffer eins, ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von Amphibienfahrzeugen gestattet, wenn
    1. Litera a
      es sich um ein historisches Original-Amphibienfahrzeug oder einen originalgetreuen Nachbau eines vor 1950 entworfenen historischen Amphibienfahrzeugs handelt,
    2. Litera b
      das Amphibienfahrzeug nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zum Verkehr zugelassen ist oder im Sinne des Paragraph 82, Kraftfahrgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, idgF, verwendet werden darf und eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist oder bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen ein gleichwertiger Nachweis über die wiederkehrende technische Überwachung am Fahrzeug angebracht ist,
    3. Litera c
      die Führerin bzw. der Führer des Amphibienfahrzeuges Inhaber bzw. Inhaberin eines Schiffsführerpatentes gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes entsprechend der Länge des Amphibienfahrzeuges ist,
    4. Litera d
      Amphibienfahrzeuge sich so verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern, noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen,
    5. Litera e
      die Zufahrt von Land ins Wasser bzw. die Ausfahrt vom Wasser an Land über genehmigte Schifffahrtsanlagen erfolgt,
    6. Litera f
      Fahrten von Amphibienfahrzeugen keinen gewerblichen Zwecken dienen, und
    7. Litera g
      das Amphibienfahrzeug gemäß Paragraph 11 Punkt 11, ausgerüstet ist.
    Auf der Wasserstraße Donau ist die Verwendung von Amphibienfahrzeugen in den Streckenabschnitten von Tiefenbach bis Sankt Nikola an der Donau, bei Melk zwischen Strom-km 2039 und 2030 und von Wien-Freudenau bis zur österreichisch-slowakischen Staatsgrenze sowie im Donaukanal und in Schleusen untersagt.
  5. Ziffer 5
    Für Fahrten von Amphibienfahrzeugen gemäß Ziffer 4, gelten sinngemäß die Bestimmungen dieser Verordnung für Kleinfahrzeuge, mit folgenden Ausnahmen:
    1. Litera a
      statt der in Paragraph eins Punkt 10, Ziffer 2, Litera b, angeführten Schiffszulassung ist die kraftfahrrechtliche Zulassung mitzuführen;
    2. Litera b
      Paragraph 2 Punkt 02, ist nicht anzuwenden; das kraftfahrrechtliche Kennzeichen muss auch bei Betrieb im Wasser sichtbar sein.
  6. Ziffer 6
    Abweichend von Ziffer eins, ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von Segelbrettern innerhalb der mit entsprechenden Schifffahrtszeichen gekennzeichneten Bereiche gestattet, wenn
    1. Litera a
      bei der Führung des Segelbretts eine Schwimmweste getragen wird und
    2. Litera b
      Segelbretterführerinnen bzw. Segelbretterführer sich so verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen.

Im RIS seit

05.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40253846