Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes erforderlich ist, sind Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden, sowie Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung oder der Bundeswasserstraßenverwaltung im Einsatz nicht an die Bestimmungen der §§ 1.10 Z 2 lit. b, 6.22, 6.24 Z 2 lit. a, 6.25 Z 1, 6.26 Z 3, 6.33, 7.01 Z 1 und 2, 7.02 bis 7.04, 20.01, 30.01 Z 4 und 30.02 Z 3 gebunden.Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes erforderlich ist, sind Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden, sowie Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung oder der Bundeswasserstraßenverwaltung im Einsatz nicht an die Bestimmungen der Paragraphen eins Punkt 10, Ziffer 2, Litera b,, 6.22, 6.24 Ziffer 2, Litera a,, 6.25 Ziffer eins, 6 Punkt 26, Ziffer 3, 6 Punkt 33, 7 Punkt 01, Ziffer eins und 2, 7 Punkt 02 bis 7 Punkt 04, 20 Punkt 01, 30 Punkt 01 Ziffer 4 und 30 Punkt 02 Ziffer 3, gebunden.