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§ 2001 WVO

Fassungen
ab 30.06.2023 — BGBl. II Nr. 204/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 204/2023
§ 200101.02.201929.06.2023 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2001

Inkrafttretensdatum

30.06.2023BGBl. II Nr. 204/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

4. Teil
Örtliche und zeitliche Schifffahrtsbeschränkungen auf der Donau und anderen Wasserstraßen

Paragraph 20 Punkt 01

Beschränkung der Schifffahrt bei hohen Wasserständen

  1. Ziffer eins
    Bei Wasserständen von mehr als 90 cm über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) gemäß Paragraph 22, Absatz 2, der Schifffahrtsanlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden. Im Bereich von Wien ist dafür die Wasserführung oberhalb des Einlaufbauwerkes der Neuen Donau maßgeblich. Unterhalb von Strom-km 1921 (unterhalb der Schleuse Freudenau) bis zur slowakischen Staatsgrenze kann die Schifffahrt im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen bei Wasserständen von mehr als 600 cm am Pegel Wildungsmauer durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden.
  2. Ziffer 2
    Vor Eintreten dieser Wasserstände begonnene Fahrten dürfen unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen der Ufer und von Bauten bis zum nächsten Hafen, in Stauhaltungen bis zur nächsten hochwassersicheren Lände, fortgesetzt werden.
  3. Ziffer 3
    Bei Wasserführungen, die im Hinblick auf die Höhe der Leitmauer ein sicheres Befahren des unteren Schleusenvorhafens nicht erlauben, besteht kein Anspruch auf Schleusung; darüber hinaus kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden. Wenn durch die Wassertiefe im Oberwasser auf Grund der Absenkung keine sichere Zufahrt zur Schleuse möglich ist, kann die Talfahrt im Bereich unterhalb der nächsten verfügbaren hochwassersicheren Liegestelle durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden.
  4. Ziffer 4
    Ein Verbot gemäß Ziffer eins, oder 3 gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes sowie für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Feuerwehr und der Jagdschutzorgane.
  5. Ziffer 5
    Für Sportfahrzeuge, zu Schulungszwecken eingesetzte Fahrzeuge von Schiffsführerschulen und Fahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke vermietet werden, sowie Waterbikes und Amphibienfahrzeuge gilt bei Wasserständen über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) ein generelles Fahrverbot.
  6. Ziffer 6
    Die Aufhebung eines Verbots gemäß Ziffer eins, oder 3 kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen und in Abhängigkeit von der Treibgutführung und dem erforderlichen Schutz von Bauten am Ufer auch erst bei niedrigeren Wasserständen als den in Ziffer eins und 3 angeführten erfolgen.
  7. Ziffer 7
    Verbote gemäß Ziffer eins, oder 3 sowie deren Aufhebung gemäß Ziffer 6, werden im Internet auf der Website des Binnenschifffahrtsinformationsdienstes DoRIS, www.doris.bmk.gv.at, kundgemacht.

Schlagworte

Sportzweck

Im RIS seit

05.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40253847