Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2004Paragraph 2004
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 20.04Paragraph 20 Punkt 04
Beschränkung der Verbandsgrößen
Verbände, die Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, enthalten, dürfen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten.
Im Bereich zwischen Strom-km 1919,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen talfahrende Verbände, die Tankschiffe enthalten, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, abweichend von Z 1 eine Breite von 34,5 m nicht überschreiten, wenn sie nicht mehr als drei für die Güterbeförderung bestimmte Schiffe enthalten, die in einer Querreihe geführt werden.Im Bereich zwischen Strom-km 1919,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen talfahrende Verbände, die Tankschiffe enthalten, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, abweichend von Ziffer eins, eine Breite von 34,5 m nicht überschreiten, wenn sie nicht mehr als drei für die Güterbeförderung bestimmte Schiffe enthalten, die in einer Querreihe geführt werden.
Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 und Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in 3.2, Tabelle A, Spalte 12 des ADN eine Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist und Stoffe der Klasse 7 (UN-Nummern 2912, 2913, 2915, 2916, 2917, 2919, 2977, 2978 und 3321 bis 3333), dürfen nur dann mit Schubverbänden oder gekuppelten Fahrzeugen befördert werden, wenn deren Abmessungen 230 x 23 m nicht überschreiten. Im Bereich zwischen Strom-km 1921,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen diese Verbände in der Talfahrt nicht mehr als zwei für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten; die Güterschiffe sind in einer Querreihe zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR40253849