Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 205Paragraph 205
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 2.05Paragraph 2 Punkt 05
Kennzeichen der Anker
Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen, wenn anwendbar, zumindest die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) oder die amtliche Schiffsnummer enthalten. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.
Z 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.Ziffer eins, gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212746