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§ 3001 WVO

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001 heute01.02.2019 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3001

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 31/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

5. Teil
Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau

Paragraph 30 Punkt 01

Vorschriften für die österreichisch – deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,20 bis 2201,77)

  1. Ziffer eins
    Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden.
  2. Ziffer 2
    Sportfahrzeuge, die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sind, dürfen die Altwässer und die Wasserflächen hinter Leitwerken nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird.
  3. Ziffer 3
    entfällt
  4. Ziffer 4
    Überschreitet der Wasserstand der Donau 780 cm am Pegel Passau-Donau, so ist außerhalb der Häfen die Schifffahrt einschließlich des Fährverkehrs verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes sowie für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Feuerwehr und der Jagdschutzorgane.
  5. Ziffer 5
    Die Bestimmungen der Paragraphen eins Punkt 08, Ziffer 5, gelten nur für im Inland zugelassene Fahrzeuge.
  6. Ziffer 6
    entfällt
  7. Ziffer 7
    Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke von den ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen des 2. Teils sowie den Bestimmungen des 3. Teils nur die folgenden Bestimmungen: Paragraphen eins Punkt 01, Litera a, Ziffer 11 und Litera d, Ziffer 2, eins Punkt 08, 3 Punkt 20, Ziffer 5, Litera b und c, 3.23, 3.27, 5.02, 6.28 Ziffer 15, Litera i,, 6.28a, 6.30, 7.02 bis 7.04, 7.08, 11.01 Ziffer eins, Litera a bis d und Ziffer 2, 11 Punkt 02, Ziffer eins und 2, 11 Punkt 03, 11 Punkt 05 Ziffer eins bis 4, 11 Punkt 06 Ziffer eins bis 6, 8, 10 und 11, 11 Punkt 07 Ziffer eins bis 3 und 5 bis 14, 11 Punkt 08, 16 Punkt 02, 16 Punkt 03, 16 Punkt 04, sowie des 6. Teils.
  8. Ziffer 8
    Für das Begegnen auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke gelten im Bereich von Strom-km 2205,560 bis Strom-km 2220,000 folgende Regelungen:
    1. Litera a
      Abweichend von Paragraph 6 Punkt 04, müssen die Bergfahrer und die Talfahrer beim Begegnen ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.
    2. Litera b
      Die Bergfahrer können verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des Paragraph 6 Punkt 04, Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liegeplatz am rechten Ufer fahren, von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle abfahren oder aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen am rechten Ufer ausfahren wollen. Dies gilt nur, wenn sie sich zuvor vergewissert haben, dass ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
  9. Ziffer 9
    Paragraph 4 Punkt 06, Ziffer eins, Litera c, gilt nur unterhalb von Strom-km 2203,000, Schleuse Jochenstein. In der österreichisch-deutschen Grenzstrecke im Bereich oberhalb der Schleuse Jochenstein muss ein Fahrzeug in der Radarfahrt (Talfahrer) abweichend von Paragraph 6 Punkt 32, Ziffer 4,, wenn der Sprechfunkkontakt mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nicht aufgenommen werden kann,
    1. Litera a
      einen „langen Ton“ geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist, sowie
    2. Litera b
      seine Geschwindigkeit vermindern und, sofern nötig, Bug zu Tal anhalten oder aufdrehen.

Schlagworte

Wehrarm, Ladeplatz, Ladestelle, Löschstellel, Anlegestelle

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212884