Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 316Paragraph 316
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.16Paragraph 3 Punkt 16
Bezeichnung der Fähren in Fahrt
Nicht frei fahrende Fähren müssen führen:
Bei Nacht:
ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 5 m;
ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Licht nach lit. a.ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Licht nach Litera a,
Bei Tag:
einen grünen Ball in einer Höhe von mindestens 6 m. Die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Fähre eine Länge von weniger als 20 m aufweist.
Bei Gierfähren am Längsseil muss bei Nacht die oberste Seilplätte (Buchtnachen, Furkelzille) oder der oberste Döpper mit einem weißen hellen, von allen Seiten sichtbaren Licht mindestens 3 m über dem Wasser versehen sein.
Frei fahrende Fähren müssen führen:
Bei Nacht:
ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Z 1 lit. a;ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Ziffer eins, Litera a,;
ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Z 1 lit. b;ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Ziffer eins, Litera b,;
die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. b und c.die Seitenlichter und das Hecklicht nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b, und c.
Bei Tag:
einen grünen Ball nach Z 1.einen grünen Ball nach Ziffer eins,
In Österreich müssen Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in Fahrt die Bezeichnung gemäß Z 3 führen, soweit nicht Ausnahmen gemäß § 13 Abs. 6 des Schifffahrtsgesetzes in Anspruch genommen werden.In Österreich müssen Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in Fahrt die Bezeichnung gemäß Ziffer 3, führen, soweit nicht Ausnahmen gemäß Paragraph 13, Absatz 6, des Schifffahrtsgesetzes in Anspruch genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212762