Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 319Paragraph 319
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.19Paragraph 3 Punkt 19
Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt
Unbeschadet der besonderen Auflagen nach § 1.21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:Unbeschadet der besonderen Auflagen nach Paragraph eins Punkt 21,, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
Bei Nacht:
weiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212765