Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 330Paragraph 330
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.30Paragraph 3 Punkt 30
Notzeichen
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:
eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;
ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;
Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen …---… (SOS);
ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach Paragraph 4 Punkt 04,
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212776