Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4001Paragraph 4001
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
6. Teil
Hafenordnung
1. Kapitel
Öffentliche Häfen
§ 40.01Paragraph 40 Punkt 01
Verhalten im Hafengebiet
Personen haben sich im Hafengebiet so zu verhalten, dass
die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden,
die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird,
Schifffahrtsanlagen und deren Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden und
das Gewässer nicht verunreinigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212887