Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4016Paragraph 4016
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.16Paragraph 40 Punkt 16
Gebrauch der Propulsionsorgane
Auf festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane im Hafen nur in Gang gesetzt werden
zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Pfahlzugprobe an Plätzen, die die Hafenverwaltung hierzu bestimmt hat,
zur üblichen, kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn
das Fahrzeug keine Grundberührung hat,
die Propulsionsorgane langsam laufen,
durch den Gebrauch der Propulsionsorgane möglichst keine nachteiligen Veränderungen der Hafensohle verursacht werden und
andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.
Während der Erprobung muss ein Besatzungsmitglied am Heck stehen, andere Fahrzeuge bei Annäherung warnen und nötigenfalls das Stoppen der Maschine veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212902