Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4024Paragraph 4024
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.24Paragraph 40 Punkt 24
Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag
Fallen beim Umschlag Gegenstände in das Wasser, welche die Schifffahrt gefährden können, so ist umgehend für die Warnung der anderen Fahrzeuge im Hafen zu sorgen und die Hafenverwaltung zu benachrichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212910