Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur fahren, wenn sie mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde ausgerüstet sind und diese in gutem Betriebszustand ist. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage auf den Kanälen der Verkehrskreise Schiff-Schiff (in Österreich Kanal 10) und Nautische Information (in Österreich der Kanal der nächsten über Funk erreichbaren Schleuse) ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Kanal des Verkehrskreises Nautische Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
Die Sprechfunkanlage muss die gleichzeitige Hörbereitschaft auf 2 dieser Verkehrskreise gewährleisten.
Die für den Binnenschifffahrtsfunk genutzte Funkstelle an Bord kann entweder aus verschiedenen Anlagenteilen für jede Funkdienstart oder aus einer Anlage bestehen, die die Nutzung mehrerer Funkdienstarten ermöglicht. In Österreich müssen Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, ihre Sprechfunkanlagen während der Fahrt auf der Donau zwischen Strom-km 2072,70 und 2092,90 ständig auf Kanal 10 und Kanal 84 auf Empfang geschaltet haben. Positionsmeldungen gemäß Z 4 sind in dieser Strecke sowohl über Kanal 10 als auch über Kanal 84 abzusetzen.Die für den Binnenschifffahrtsfunk genutzte Funkstelle an Bord kann entweder aus verschiedenen Anlagenteilen für jede Funkdienstart oder aus einer Anlage bestehen, die die Nutzung mehrerer Funkdienstarten ermöglicht. In Österreich müssen Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, ihre Sprechfunkanlagen während der Fahrt auf der Donau zwischen Strom-km 2072,70 und 2092,90 ständig auf Kanal 10 und Kanal 84 auf Empfang geschaltet haben. Positionsmeldungen gemäß Ziffer 4, sind in dieser Strecke sowohl über Kanal 10 als auch über Kanal 84 abzusetzen.