Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4201Paragraph 4201
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
3. Kapitel
Ausnahmebestimmungen
§ 42.01Paragraph 42 Punkt 01
Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teils
In Häfen sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stillliegen oder von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt werden, von den Bestimmungen des 3. Kapitels des 2. Teils (Bezeichnung der Fahrzeuge) ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für
Tankschiffe, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel gemäß § 3.14 Z 1 führen, in anderen Häfen als Tankhäfen;Tankschiffe, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, führen, in anderen Häfen als Tankhäfen;
andere Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß § 3.14 führen;andere Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß Paragraph 3 Punkt 14, führen;
die Verwendung des Notzeichens (§ 3.30).die Verwendung des Notzeichens (Paragraph 3 Punkt 30,).
Die Bestimmungen der §§ 6.31 bis 6.33 (Schifffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschifffahrt) gelten nicht in Häfen.Die Bestimmungen der Paragraphen 6 Punkt 31 bis 6 Punkt 33 (Schifffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschifffahrt) gelten nicht in Häfen.
In Häfen müssen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3.31 und 3.32 die dort genannten Verbotstafeln nicht beleuchtet werden.In Häfen müssen abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 3 Punkt 31 und 3 Punkt 32 die dort genannten Verbotstafeln nicht beleuchtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212917