Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5002Paragraph 5002
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 50.02Paragraph 50 Punkt 02
Verkehrsregelung auf Treppelwegen
Die Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß § 50.01 Z 1 lit. a, b und e sowie für die gemäß § 50.01 Z 3 vom Verbot des § 50.01 Z 2 ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, dieDie Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer eins, Litera a, b und e sowie für die gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, vom Verbot des Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 2, ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, die
für die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß § 11.08 bewilligten Veranstaltungen oderfür die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß Paragraph 11 Punkt 08, bewilligten Veranstaltungen oder
für die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen, für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten sowie für die Durchführung auf Grund anderer Rechtsvorschriften bewilligter Arbeiten, durch die die Sicherheit der Benutzer des Treppelweges gefährdet wird (z. B. Bau- oder Rodungsarbeiten an einem Hang über einem Treppelweg oder Leitungsverlegungen unmittelbar neben dem Treppelweg)
in Anspruch genommen werden, durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung vorübergehend verboten werden. Ausgenommen davon ist die Benützung der Treppelwege für die Zwecke gemäß lit. a oder b. Eine solche Anordnung ist auf das zeitlich und örtlich unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken und nach Wegfall des Grundes für die Anordnung unverzüglich wieder aufzuheben.in Anspruch genommen werden, durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung vorübergehend verboten werden. Ausgenommen davon ist die Benützung der Treppelwege für die Zwecke gemäß Litera a, oder b. Eine solche Anordnung ist auf das zeitlich und örtlich unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken und nach Wegfall des Grundes für die Anordnung unverzüglich wieder aufzuheben.
Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. b gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten ist.Die Ausnahme gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, Litera b, gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten ist.
Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. e gilt nur auf baulich geeigneten Abschnitten von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u. ä. durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung ausdrücklich erlaubt ist.Die Ausnahme gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, Litera e, gilt nur auf baulich geeigneten Abschnitten von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u. ä. durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung ausdrücklich erlaubt ist.
Die Ausnahmen gemäß § 50.01 Z 3 gelten nichtDie Ausnahmen gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, gelten nicht
bei Schneelage oder vereister Fahrbahn;
im Bereich von Sediment- oder Schwemmgutablagerungen in Folge von Hochwasser;
im Bereich von Windbruch.
Schlagworte
Regulierungsmaßnahme, Bauarbeit, Sedimentablagerung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212919