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§ 501 WVO

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501 heute01.02.2019 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 501

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 31/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

5. Kapitel
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

Paragraph 5 Punkt 01

Schifffahrtszeichen

  1. Ziffer eins
    Anlage 7 dieser Verordnung enthält die Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen, die von der zuständigen Behörde zur Gewährleistung der Sicherheit und des ordnungsgemäßen Ablaufs der Schifffahrt (Leichtigkeit) angebracht werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
  2. Ziffer 2
    Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung sowie anderer anwendbarer Vorschriften einschließlich besonderer Anweisungen in Einzelfällen nach Paragraph eins Punkt 19, hat die Besatzung die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Ziffer eins, erteilt werden.
  3. Ziffer 3
    Sind Schifffahrtszeichen so aufgestellt, dass sie nur in einer bestimmten Verkehrsrichtung sichtbar sind, so gelten die durch sie kundgemachten Verordnungen nur in dieser Richtung.

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212792