Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 601aParagraph 601 a
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.01aParagraph 6 Punkt 01 a
Schnelle Schiffe
Schnelle Schiffe müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.
Im Donauraum gilt Z 1 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen.Im Donauraum gilt Ziffer eins, nicht gegenüber Kleinfahrzeugen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020
Dokumentnummer
NOR40212795