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§ 605 WVO

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 605 heute01.02.2019 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 605

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 31/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 05

Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln

  1. Ziffer eins
    Abweichend von der Grundregel gemäß Paragraph 6 Punkt 04, dürfen Fahrzeuge ausnahmsweise verlangen, dass die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll; dies ist nur zulässig, wenn dem Ersuchen in sicherer Weise entsprochen werden kann.
  2. Ziffer 2
    Abweichend von Paragraph 6 Punkt 04, können
    1. Litera a
      zu Tal fahrende Fahrgastschiffe, die regelmäßig im Liniendienst verkehren und deren höchstzulässige Fahrgastzahl eine von der zuständigen Behörde festgelegte Zahl nicht unterschreitet, wenn sie an einer Anlegestelle anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt,
    2. Litera b
      zu Tal fahrende Schleppverbände, die zum Aufdrehen ein bestimmtes Ufer halten wollen,
    von den Bergfahrern verlangen, ihnen einen anderen Weg frei zu lassen, wenn der nach Paragraph 6 Punkt 04, gewiesene Weg für sie nicht geeignet ist.
    Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, dass ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
  3. Ziffer 3
    In diesem Fall müssen zu Tal fahrende Fahrzeuge oder Verbände rechtzeitig folgende Zeichen geben:
    • Strichaufzählung
      „einen kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll,
    • Strichaufzählung
      „zwei kurze Töne“ und außerdem die Sichtzeichen nach Paragraph 6 Punkt 04, Ziffer 4,, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
  4. Ziffer 4
    Zu Berg fahrende Fahrzeuge und Verbände müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen:
    • Strichaufzählung
      mit „einem kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, und außerdem müssen sie die Sichtzeichen nach Paragraph 6 Punkt 04, Ziffer 4, entfernen,
    • Strichaufzählung
      mit „zwei kurzen Tönen“ und den Sichtzeichen nach Paragraph 6 Punkt 04, Ziffer 4,, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
  5. Ziffer 5
    Besteht die Gefahr, dass die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Ziffer 3, wiederholen.
  6. Ziffer 6
    Erkennen die Bergfahrer, dass der von den Talfahrern verlangte Weg nicht geeignet ist und die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie „eine Folge sehr kurzer Töne“ geben. Zur Abwehr dieser Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten.
  7. Ziffer 7
    Die Ziffer eins bis 6 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212800