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§ 612 WVO

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 612 heute01.02.2019 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 612

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 31/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

3. Abschnitt
Weitere Regeln für die Fahrt

Paragraph 6 Punkt 12

Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

  1. Ziffer eins
    Auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs wird dieser durch die Gebotszeichen B.1, B.2, B.3 oder B.4 (Anlage 7) angezeigt. Das Ende der Strecke kann durch das Hinweiszeichen E.11 (Anlage 7) angezeigt werden.
  2. Ziffer 2
    Auf einer solchen Strecke dürfen Bergfahrer keinesfalls die Fahrt der Talfahrer behindern; insbesondere bei Annäherung an die Gebotszeichen B.4 müssen sie erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern oder anhalten, damit die Talfahrer ihr Manöver beenden können.

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212807