Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
Text
§ 6.14Paragraph 6 Punkt 14
Verhalten bei der Abfahrt
Für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden, gilt § 6.13 entsprechend; sie haben statt der Schallzeichen nach § 6.13 Z 2 folgende Zeichen zu geben:Für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden, gilt Paragraph 6 Punkt 13, entsprechend; sie haben statt der Schallzeichen nach Paragraph 6 Punkt 13, Ziffer 2, folgende Zeichen zu geben:
„einen kurzen Ton“, wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten;
„zwei kurze Töne“, wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.