Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 634Paragraph 634
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
7. Abschnitt
Besondere Regeln
§ 6.34Paragraph 6 Punkt 34
Besonderer Vorrang
Bei einer Begegnung mit oder Kreuzung des Kurses von
einem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.34 führt,einem Fahrzeug, das die Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 34, führt,
einem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.35 führt,einem Fahrzeug, das die Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 35, führt,
müssen andere Fahrzeuge ausweichen.
Bei einer Begegnung oder Kreuzung des Kurses von einem Fahrzeug nach Z 1 lit. a und einem Fahrzeug nach Z 1 lit. b muss das Letztere dem Ersteren ausweichen.Bei einer Begegnung oder Kreuzung des Kurses von einem Fahrzeug nach Ziffer eins, Litera a und einem Fahrzeug nach Ziffer eins, Litera b, muss das Letztere dem Ersteren ausweichen.
Fahrzeuge dürfen sich dem Heck eines Fahrzeugs, das die Zeichen nach § 3.37 führt, nicht näher als 1000 m nähern.Fahrzeuge dürfen sich dem Heck eines Fahrzeugs, das die Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 37, führt, nicht näher als 1000 m nähern.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212832